§ 6 Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

2. Unterfertigung von Entscheidungen.

§ 6.

Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles oder Beschlusses zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“

Schlagworte

Unterschrift

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000647

alte Dokumentnummer

N1191510536N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)