2. Unterfertigung von Entscheidungen.
§ 6.
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles oder Beschlusses zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“
Schlagworte
Unterschrift
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000647
alte Dokumentnummer
N1191510536N
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