Handhabung der Begleitscheine und
Meldepflicht des Übernehmers
§ 6.
(1) Der Übergeber hat auf dem Begleitschein die für ihn bestimmten Rubriken
- 1. Begleitscheinnummer und Blattnummer, falls nicht vorgedruckt,
- 2. die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM
- S 2100,
- 3. Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in Kilogramm,
- 4. allenfalls in der Rubrik „ADR/RID“ zusätzlich auch die dem ADR/RID entsprechende Deklaration des Transportgutes unter Angabe der Klasse und der Ziffer der Stoffaufzählung des ADR/RID,
- 5. Name, Anschrift und Telefonnummer,
- 6. Datum der Übergabe,
- 7. Name, Anschrift und Telefonnummer des Übernehmers,
- 8. im Falle der Einfuhr die Geschäftszahl des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes, sowie
- 9. im Falle der Ausfuhr die im Bescheid angeführte EDV-Identifikationsnummer für ausländische Behandler sowie die Geschäftszahl des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes
- auszufüllen.
(2) Der Übergeber oder der von ihm hiezu Ermächtigte hat die Richtigkeit seiner Angaben auf den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Ist der gefährliche Abfall oder das Altöl erstmals angefallen, so ist vom Übergeber in der Rubrik Abfall(Altöl)besitzer die Abfall(Altöl)erzeuger-Nummer einzutragen. Wird der gefährliche Abfall oder das Altöl exportiert, so ist die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Exporteurs einzutragen. Falls die gefährlichen Abfälle oder Altöle vom Übergeber im Zuge der Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen erzeugt wurden, so sind diese gefährlichen Abfälle oder Altöle mit der Abfall(Altöl)behandler-Nummer zu übergeben, mit welcher sie übernommen wurden. Wurden die gefährlichen Abfälle oder Altöle vom Übergeber in der vorliegenden Form übernommen, so sind diese gefährlichen Abfälle oder Altöle mit der Abfall(Altöl)sammler-Nummer zu übergeben, mit welcher sie übernommen wurden. Blatt 4 der Begleitscheine hat beim Übergeber für dessen Nachweisführung zu verbleiben.
(3) Der Transporteur von gefährlichen Abfällen oder Altölen oder ein von ihm hiezu Ermächtigter hat die Transportart, das Datum, an dem der Transport durchgeführt wird, sowie Name, Anschrift und Telefonnummer (Firmenstempel) des Transporteurs auf den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheins anzugeben und die Richtigkeit seiner Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Wird der Transport vom Übernehmer oder vom Übergeber durchgeführt, so sind diese Daten vom Übernehmer oder Übergeber auszufüllen.
(4) Der Übernehmer oder der von ihm hiezu Ermächtigte hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle oder Altöle auf den Blättern 1 bis 3 des Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die Rubriken
- 1. Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Übernehmers und
- 2. Datum der Übernahme
- auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung zu ergänzen. Werden diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzt, so ist die eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich.
(5) Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle oder ist darin keine Angabe über die Abfallart enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Werden gefährliche Abfälle mit einem einzigen Begleitschein in mehreren Gebinden übernommen, und sind auf Grund der Analyseergebnisse die gefährlichen Abfälle dieser unterschiedlichen Gebinde verschiedenen Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und die Masse des gefährlichen Abfalls in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
(6) Wird gefährlicher Abfall oder Altöl importiert oder von einem Abfallerzeuger übernommen, der unter die in § 9 Abs. 1 genannte Mindestmengenschwelle für die Nachweispflicht fällt, ist die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Importeurs oder des Übernehmers einzutragen.
(7) Falls ein Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen beabsichtigt, die übernommenen gefährlichen Abfälle oder Altöle zu übergeben, ohne sie in ihrer Zusammensetzung verändert zu haben, so hat er in der Rubrik Abfall(Altöl)besitzer-Nummer die Abfall(Altöl)sammler-Nummer einzutragen. Ist dies nicht der Fall, so ist in der Rubrik Abfall(Altöl)besitzer-Nummer die Abfall(Altöl)handler-Nummer einzutragen.
(8) Der Übernehmer hat dem Übergeber das Blatt 3 des Begleitscheins oder einen mit elektronischer Datenverarbeitung komplettierten Ausdruck dieses Blattes für dessen laufende Aufzeichnungen zu übergeben oder zu übermitteln. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Abs. 10 vom Übernehmer mindestens innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.
(9) Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur unter Beifügung des Datums dieser Änderung und nur so erfolgen, daß die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt.
(10) Die Übermittlung von Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung durch den Übernehmer an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Der Übernehmer trägt die Verantwortung für die Übereinstimmung der Daten des Begleitscheins mit den Daten, die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung an den Landeshauptmann (Abs. 8) gesendet werden. Die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gesendeten Daten ersetzen den Begleitschein als solchen und sind voll rechtsgültig. Die Pflicht des Übernehmers zur Führung eigener Aufzeichnungen bleibt davon unberührt. Erfolgt die Datenübermittlung nicht mit Diskette über Datex-P, so hat der Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen dem elektronischen Datenträger einen eigenhändig unterzeichneten Begleitbrief anzuschließen.
Schlagworte
Abfallbesitzer, Altölbesitzer, Abfallerzeuger, Altölerzeuger,
Abfallbehandler, Altölbehandler, Abfallsammler, Altölsammler
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010663
Dokumentnummer
NOR12135545
alte Dokumentnummer
N8199114240J
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