Entfernen von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)
§ 6.
Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:
- 1. PCB-haltige Kondensatoren;
- 2. quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
- 3. Batterien und Akkumulatoren;
- 4. Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
- 5. Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
- 6. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
- 7. Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
- 8. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;
- 9. Kathodenstrahlröhren;
- 10. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
- 11. Gasentladungslampen;
- 12. Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
- 13. externe elektrische Leitungen;
- 14. Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
- 15. die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;
- 16. alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
- 17. Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
- 18. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058809
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