§ 6 ABD-V

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2012

Speise- und Kesselwasser

§ 6

(1) Dampfkessel dürfen nur mit einem je nach Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen geeignet aufbereiteten Speise- und Kesselwasser betrieben werden.

(2) Das Speise- und Kesselwasser ist von einem Sachkundigen mindestens halbjährlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

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