Anträge an die Aufsichtsbehörden
§ 6
(1) Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzubringen.
(2) Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5 A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten, sofern es zu keiner Einigung kommt.
(3) Ein Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß § 10 A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen.
(4) Ein Antrag auf Berufung gemäß § 10 Abs. 6 oder 9 A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten.
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