3. Abschnitt
Art und Ausmaß der Förderung Art der Förderung
§ 6.
(1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.
(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011952
Dokumentnummer
NOR40245257
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