vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
§ 6.
(1) Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die
- 1. für abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
- 2. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953) derzeit als Pächter oder Nutznießer bewirtschaften;
- 3. Grundstücke abgegeben haben (§ 1 Abs. 1), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;
- 4. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke wieder bewirtschaften wollen.
(2) Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht niemand zu.
vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR40268437
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