§ 6 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1957

§ 6.

(1) Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die

  1. 1. für abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
  2. 2. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953) derzeit als Pächter oder Nutznießer bewirtschaften;
  3. 3. Grundstücke abgegeben haben (§ 1 Abs. 1), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;
  4. 4. seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke wieder bewirtschaften wollen.

(2) Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht niemand zu.

vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR40268437

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