§ 6 3. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Beherbergungsbetriebe

§ 6.

(1) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.

(3) Für das Betreten von

  1. 1. gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 5 sinngemäß;
  2. 2. Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 7 sinngemäß;
  3. 3. Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß.

(4) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Campingplatz

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238401

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