§ 6. Städtische Unternehmungen.
Auf Verlangen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sind die ihnen gehörigen Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen nicht an die Landesgesellschaften (§ 3) zu übertragen, soweit diese Anlagen benötigt werden zur Versorgung des Stadtgebietes und unmittelbar benachbarter Gemeinden, deren Versorgung durch die Stadtgemeinde energiewirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Verlangen ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 12 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2023
Gesetzesnummer
10006206
Dokumentnummer
NOR12068388
alte Dokumentnummer
N5194717630L
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