§ 6 2. Verstaatlichungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1987

§ 6. Städtische Unternehmungen.

Auf Verlangen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sind die ihnen gehörigen Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen nicht an die Landesgesellschaften (§ 3) zu übertragen, soweit diese Anlagen benötigt werden zur Versorgung des Stadtgebietes und unmittelbar benachbarter Gemeinden, deren Versorgung durch die Stadtgemeinde energiewirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Verlangen ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 12 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023

Gesetzesnummer

10006206

Dokumentnummer

NOR12068388

alte Dokumentnummer

N5194717630L

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