§ 6 2. QuartalsberichtsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2001

§ 6

(1) Die Quartalsberichte gemäß § 2 Abs. 1 sind gemäß dem Formblatt A der Anlage zu erstellen.

(2) Die Aktualisierung des Quartalsberichts gemäß § 2 Abs. 3 ist gemäß dem Formblatt B der Anlage vorzunehmen.

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