§ 6 2. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Beherbergungsbetriebe

§ 6.

(1) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(3) Für das Betreten von

  1. 1. gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 5 sinngemäß;
  2. 2. Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 7 sinngemäß;
  3. 3. Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß.

(4) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40235454

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