Beherbergungsbetriebe
§ 6.
(1) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- 1. gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 5 sinngemäß;
- 2. Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 7 sinngemäß;
- 3. Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß.
(4) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40235454
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