In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.
(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.
(4) § 2, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017
Gesetzesnummer
20003820
Dokumentnummer
NOR40120251
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