Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge
§ 6.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 5 stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und maschinenbauer oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder
- 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik) oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Elektromaschinenbauer, Radiomechaniker, Kommunikationstechniker, Audioelektronik
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089680
alte Dokumentnummer
N5199810190O
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