§ 6. Inskription der ordentlichen Hörer
(1) Die Einschreibung der ordentlichen Hörer für die Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginn jedes Semesters während der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Fristen durchzuführen (§ 10 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Für die Einschreibung sind folgende Formulare zu verwenden:
- a) der Inskriptionsschein (Formular 4) in zweifacher Ausfertigung;
- b) das Studienbuch (Formular 2);
- c) der Ausweis für Studierende (Formular 3);
- d) ein Meldeschein (Formular 5) für jene Lehrveranstaltungen, für welche gemäß § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder für welche gemäß § 10 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist.
- e) die Statistikformulare nach den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz.
(3) Der ordentliche Hörer hat auf den Inskriptionsscheinen durch Einkreisen die Nummer und die Stundenzahl jener Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die er zu belegen wünscht; er hat allenfalls weitere Lehrveranstaltungen einzutragen und mittels eines mit der Matrikelnummer und der Kennummer versehenen Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto der Hochschule das Studiengeld einzuzahlen. Der vom Postamt bestätigte Empfangsschein ist an die vorgesehene Stelle des Inskriptionsscheines zu kleben. Das Rektorat hat die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines an die Evidenzstelle zu leiten und dem ordentlichen Hörer die erste Ausfertigung mit dem bestätigten Empfangsschein sowie die Meldescheine zurückzustellen.
(4) Die Ausfertigung des Inskriptionsscheines mit dem Empfangsschein verbleibt dem ordentlichen Hörer und ist im Studienbuch abzuheften.
(5) Stimmen die beiden Ausfertigungen des Inskriptionsscheines nicht überein, so ist die in der Evidenzstelle abgelegte Ausfertigung maßgebend.
(6) Eine Änderung und Ergänzung der Inskription ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Frist zulässig. Sie ist mittels Formular 4 oder 4 a durchzuführen.
vgl. Art. II, BGBl. Nr. 50/1968
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007176
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