§ 6 1. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Zusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005

§ 6.

Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40221462

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