§ 69d.
(1) Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40152745
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