§ 69d MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 69d.

(1) Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40152745

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