§ 69c MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 69c.

(1) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40152744

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