§ 69b BWG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 69b.

Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
  2. 2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
  3. 3. die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
  4. 4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;
  5. 5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ;
  6. 6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
  7. 7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten;
  8. 8. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9;
  9. 9. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.

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