§ 69a
§ 69a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)