§ 69a EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

§ 69a

§ 69a. Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.

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