§ 69. Alleinflug über Land vor Erteilung eines
Privat-Hubschrauberpilotenscheines.
(1) Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 66 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.
(2) Bei diesem Flug muß sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)