§ 69.
(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 66 bis 68 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
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