Nichtigkeit
§ 69.
(1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197417
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