Oberstes Organ
§ 69.
(1) Das oberste Organ beschließt alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrats.
(2) Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmt. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In gleicher Weise haben die Mitglieder des obersten Organs das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung durch das oberste Organ angekündigt werden. Entspricht der Vorstand dem Verlangen nicht, so hat die FMA die Mitglieder des obersten Organs, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung des obersten Organs oder zur Ankündigung des Gegenstands zu ermächtigen.
(3) Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 erster und dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
(4) Den Vorsitz in der Versammlung des obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
(5) Über die Versammlung des obersten Organs ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Der Vorstand hat jedem Mitglied des obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067299
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