§ 69 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Lehrkrankenhaus

§ 69.

Abteilungen anderer als der in § 61 Abs. 2 genannten Krankenanstalten können für die Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden; dazu ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt Voraussetzung. Werden mehrere Abteilungen einer Krankenanstalt in diesem Sinne ständig herangezogen, kann dieser von der betreffenden Medizinischen Fakultät die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125176

alte Dokumentnummer

N7199331542J

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