Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt
§ 69
(1) Der Vorstand der Tierärztekammer hat eine Disziplinaranwältin bzw. einen Disziplinaranwalt sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
(2) Der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeigen im Disziplinarverfahren als Partei.
(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
(4) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt ruht
- 1. während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen sie bzw. ihn betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
- 2. bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(5) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt endet
- 1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
- 2. auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
- 3. mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
- 4. bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
(6) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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