§ 69.
Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgeschlossen:
- 1. von der Verhandlung über alle Strafsachen, in denen sie als Untersuchungsrichter tätig waren;
- 2. von der Verhandlung über Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen, bei denen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;
- 3. von der Berichterstattung und vom Vorsitz in einer Verhandlung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Berichterstatter bei einem untergeordneten Gericht eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der im § 67 bezeichneten Verhältnisse steht.
Schlagworte
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030367
alte Dokumentnummer
N2197523720S
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