§ 69 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 69.

Die Benannte Stelle, welche die EG-Prüfbescheinigung ausstellt, hat auch die beizufügenden technischen Unterlagen anzufordern und zusammenzustellen. Diese Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen enthalten sein, in denen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046197

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