Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Drucksachen.
§ 69.
Drucksachen sind offen aufgegebene Briefsendungen, die einen auf Papier oder papierähnlichem Material angebrachten Druck und, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine nichtgedruckten, durchgestrichenen oder unterstrichenen Worte enthalten. Nichtgedruckte Ziffern und Zeichen sind zulässig, soweit sie nicht offensichtlich an Stelle verabredeter Worte angebracht sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145946
alte Dokumentnummer
N9195722626L
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