§ 69 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 69.

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40245537

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