§ 69 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für
Spezialqualifikationen

§ 69

(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist mit “ausgezeichnet bestanden", “bestanden" oder “nicht bestanden" zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung “ausgezeichnet bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit “ ausgezeichnet bestanden" beurteilt wurden.

(3) Die Gesamtbeurteilung “bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit “bestanden" beurteilt wurden.

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