Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche
§ 69
(1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.
(2) Außerhalb der Dienstzeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung wird die Luftraumklassifizierung der militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 3 wie folgt geändert:
- 1. bei den militärischen Nahkontrollbezirken von D auf E bzw. G,
- 2. bei jenen Teilen der militärischen Kontrollzonen, die in die militärischen Nahkontrollbezirke gemäß Z1 hineinragen von D auf E,
- 3. bei jenen Teilen der militärischen Kontrollzonen, die unterhalb der militärischen Nahkontrollbezirke gemäß Z1 liegen von D auf G,
- 4. bei den militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen-Süd und Aigen-Nord von D auf G sowie
- 5. bei der militärischen Flugplatzverkehrszone WienerNeustadt I
- hinsichtlich jener Teile, die in die TMAWien hineinragen, von D auf E und
- hinsichtlich jener Teile, die unterhalb der TMAWien liegen, von D auf G.
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