§ 69. Flugverkehrskontrollstellen
(1) Flugverkehrskontrollstellen sind:
- 1. die Bezirkskontrollstelle (Abs. 2),
- 2. die Anflugkontrollstellen (Abs. 3) und
- 3. die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 4).
(2) Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Abs. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
(3) Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge und Abflüge bei kontrollierten Flügen aus.
(4) Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
(6) Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.
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