§ 69 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Übergangsbestimmungen

§ 69

(1) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Bundesvertretung auf dem Stimmzettel ergibt sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 aus der Mandatsstärke der Klubs gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, sofern dem jeweiligen Wahlvorschlag eine schriftliche Bestätigung der oder des jeweiligen Klubvorsitzenden gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 28. Juni 2014 beigelegt wird, in der diese oder dieser bestätigt, dass der Wahlvorschlag von ihrem oder seinem Klub unterstützt wird.

(2) Jeder Klub kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Für die Beurteilung der Mandatsstärke der Klubs ist ein Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, heranzuziehen. Haben mehrere Klubs die gleiche Mandatsstärke, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Wahlvorschläge, die von keinem Klub unterstützt werden, sind hinter den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge anzureihen.

(4) Wahlwerbende Gruppen in der Bundesvertretung, die gemäß Abs. 1 von einem Klub gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, BGBl I Nr. 22/1999, unterstützt werden, sind jedenfalls berechtigt, bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 die Bezeichnung des jeweiligen unterstützenden Klubs als Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beizubehalten.

(5) Die Wahlvorschläge für die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen bzw. die Kandidaturen für Studienvertretungen an diesen Bildungseinrichtungen sind für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge vorzunehmen.

(6) Die Zusammenfassung mehrerer Studienvertretungen zu einer Studienvertretung durch die Hochschulvertretung im Sinne des § 19 Abs. 2 HSG 2014 an Bildungseinrichtungen, an denen noch keine Hochschulvertretungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 HSG 2014 eingerichtet sind, kann durch die gemäß § 70 Abs. 1 HSG 2014 im Amt befindlichen Organe gemäß § 5 FHStG bzw. § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998 beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)