Beratung und Abstimmung der Disziplinarsenate
§ 69.
(1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden; die Disziplinarstrafen der Entlassung und der Degradierung dürfen jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Senatsmitglied, das den niedrigsten Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) führt, hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so muß zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abgestimmt werden.
(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061288
alte Dokumentnummer
N4198511478A
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