§ 69 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

2. Unterabschnitt Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von
Erdgasleitungsanlagen Vorprüfungsverfahren

§ 69

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;
  2. 2. einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

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