h) Schutzbestimmungen
§ 69.
(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden für folgende Gewerbe durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben:
- Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1),
- Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2), Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 4),
- Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 8),
- Färber (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 16),
- Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44),
- Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 47),
- Vermögensberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 49),
- Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50),
- Werbeberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 54),
- Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 55),
- Frachtenreklamation (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 7),
- Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder der Färber (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 21),
- Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 22),
- Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23),
- Wäscher und Wäschebügler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 24), Zimmer- und Gebäudereiniger (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 27), Reisebüros (§ 208),
- Fremdenführergewerbe (§ 214),
- Schädlingsbekämpfung (§ 243),
- Immobilienmakler (§ 259),
- Immobilienverwaltung (§ 263),
- Personalkreditvermittlung (§ 267),
- Ausgleichsvermittlung (§ 271),
- Pfandleiher (§ 278),
- Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295),
- Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303),
- Einziehung fremder Forderungen (§ 307),
- Berufsdetektive (§ 311),
- Bewachungsgewerbe (§ 318),
- freie Gewerbe (§ 6 Z. 3), die die Erbringung von Diensten, die Besorgung von Geschäften für ihre Auftraggeber, das Vermieten von Einrichtungen oder Gegenständen zur Benützung durch ihre Kunden oder Vermittlungen zum Gegenstand haben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle, des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.
(6) Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß Abs. 4 mit Bescheid aufgetragen oder gemäß Abs. 5 mit Bescheid zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide gemäß Abs. 4 oder 5 die für die weitere Betriebsstätte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde, berufen.
Schlagworte
Antiquitätenhandel, Zimmerreiniger
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070051
alte Dokumentnummer
N5197418449S
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