§ 69 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

10. Kapitel.

Auswärtige Amtshandlungen.

§ 69

Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.

(1) Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (§ 29 Abs. 1 GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes und der zu wählenden Tage trifft der Oberlandesgerichtspräsident.

(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.

(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

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