§ 69 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Vierter Abschnitt

Europäisches Justizielles Netz Aufgaben und Ziele

§ 69.

Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten.

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