§ 69.
Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035310
alte Dokumentnummer
N2199011602H
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