§ 69 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 69.

Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035310

alte Dokumentnummer

N2199011602H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)