§ 69 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

2. Unterabschnitt

Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 69.

Unbeschadet der Regelung des § 20 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

  1. 1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. 2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. 3. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  4. 4. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
  5. 5. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
  6. 6. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
  7. 7. beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist, und
  8. 8. beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
  1. vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074276

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)