§ 69 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Dienstzeugnis

§ 69.

(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Bediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auszustellen.

(2) Verlangt der Bedienstete während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.

(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Bediensteten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102139

alte Dokumentnummer

N6198610277G

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)