Dritter Markt
§ 69
(1) § 69.Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
- 1. Der Zulassungsantrag wird von einem Börsemitglied beim Börseunternehmen schriftlich eingebracht;
- 2. der Antragsteller bescheinigt, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und die Ausgabe seiner Wertpapiere dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat, oder in dem sonst die Ausgabe der Wertpapiere erfolgt ist;
- 3. Prospektpflichten auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen muss entsprochen worden sein.
(2) Die Zulassung zum dritten Markt darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besondere schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen.
(3) Auf den Zulassungsantrag zum dritten Markt ist § 72 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das antragstellende Börsemitglied die Angaben zu machen hat. Ein allenfalls nach dem KMG erforderlicher Prospekt ist dem Zulassungsantrag anzuschließen oder der Ausnahmetatbestand des KMG anzugeben.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Börseunternehmen während der gesamten Dauer der Zulassung alle wichtigen Informationen über den Emittenten und dessen Wertpapiere sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Als wichtige Informationen in diesem Sinn gelten jedenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen des Emittenten und Kapitalmaßnahmen.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 1 und 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde oder wenn der Antragsteller seine Pflichten zur laufenden Information nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Antragsteller bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung seiner Pflichten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(6) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum dritten Markt oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
(7) Die Zurückziehung von Wertpapieren vom dritten Markt ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen; die Frist kann auf Antrag bei berücksichtigungswürdigen Umständen verkürzt werden. Die Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf die Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Freiverkehr oder zum amtlichen Handel beantragt wurde.
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