§ 69 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Widerruf akademischer Ehrungen

§ 69

§ 69. Das Akademiekollegium kann mit Zweidrittelmehrheit akademische Ehrungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen (§§ 62 bis 67) oder nach früheren gesetzlichen Vorschriften verliehen wurden, widerrufen, wenn sich der Geehrte durch sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, daß die Ehrung erschlichen worden ist. Ein allfälliges Diplom oder Dekret über die Verleihung ist einzuziehen, eine allfällige Eintragung im Ehrenbuch der Akademie zu löschen, das Tragen der Auszeichnung ist zu untersagen.

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