Vorschriften:
a) über unverständliche;
§ 697
Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beygesetzt zu achten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vorschriften:
a) über unverständliche;
§ 697
Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beygesetzt zu achten.
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