Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016
§ 696.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 14.4.2016 in Kraft)
(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit 14.4.2016 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40186972
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