§ 695 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zwölftes Hauptstück.

Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens. Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Aenderung seines letzten Willens.

§ 695

Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.

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