§ 690 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;

§ 690

Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten; so muß er um die Aufstellung eines Curators anlangen.

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