§ 68j.
(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt sind ohne Rücksicht auf den Streitwert die Handelsgerichte zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
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