§ 68e RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Aufwandsentschädigung

§ 68e

§ 68e. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 für

Hundertsatz

1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 ........... 1,37

2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 ........... 1,64

3. alle übrigen Richter ........................ 2,50

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