Aufwandsentschädigung
§ 68e
§ 68e. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 für
Hundertsatz
1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 ........... 1,37
2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 ........... 1,64
3. alle übrigen Richter ........................ 2,50
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